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Barrierefreiheit

Angebote, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, müssen nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz per 01.01.2016 barrierefrei zugänglich sein.

Aus: Ein Leitfaden von Gerda Deutsch, Mag.a Evelyn Schmied-Wadda und Mag. Markus Bräuer

  • Mut zum "Neuen" und zum "Nicht-Wissen" - ist legitim - das Thema "Behinderung" ist sehr komplex; jede Behinderung hat ihre Eigenheiten, und es ist kaum möglich, über alle Bescheid zu wissen.
    ABER: Die behinderten Menschen selbst sind ExpertInnen ihrer Behinderungen.
  • Es ist erwünscht und notwendig, bei den Menschen mit Behinderungen nachzufragen. Fragen Sie, welche Bedingungen die Betroffenen brauchen!
  • Politisch korrekte Sprache verwenden wie z.B.: behinderte Menschen, körperbehinderte oder sehbehinderte Menschen, Menschen mit Lernschwierigkeiten, Schwerhörigkeit, Gehörlosigkeit ...
  • Bei Menschen mit einer Körperbehinderung geht der Leitfaden davon aus, dass die Person im Rollstuhl sitzt. Nur gibt es große Unterschiede in der Barrierefreiheit, ob es sich um einen mechanischen Rollstuhl oder einen elektrischen Rollstuhl handelt. Mit ersteren können u.U. noch einzelne Stufen überwunden werden, ein Elektrorollstuhl kann über hundert Kilo wiegen und daher nicht einfach über Stufen gehoben werden. Bei Personen, die einen Rollator verwenden, ist dies dagegen in der Regel einem mechanischen Rollstuhl gleichzusetzen.
  • Sehbehinderte Menschen können hochgradig sehbehindert oder blind sein. Der genaue Grad der Behinderung oder des Sehrestes spielt für die konkret benötigte Barrierefreiheit selbst kaum eine Rolle, da es z.B. durchaus blinde Menschen gibt, die sich besser orientieren können als Personen, die eine hochgradige Sehbehinderung mit Sehrest haben. Daher werden alle Sehbehinderungen unter einer Spalte zusammengefasst, weil Einzelheiten immer individuell mit der/dem KlientIn abgeklärt werden müssen.
  • Wichtig ist die Unterscheidung von schwerhörigen Menschen, welche mit der Lautsprache kommunizieren, und gehörlosen Menschen, die in ÖGS (Österreichische Gebärdensprache) sprechen. Bei Gehörlosen muss die Sprachkompetenz des/der PsychotherapeutIn geklärt werden bzw. die Möglichkeit und Finanzierung eines/einer GebärdensprachdolmetscherIn.
    Grundsätzlich geht der folgende Leitfaden unter „Hörbehinderung“ von Menschen aus, die in Lautsprache kommunizieren.

Weitere Informationen finden Sie in den Menüpunkten zur Psychotherapie mit